( ABGB § 1152 ) Wurde gar nicht erörtert, aus welchen Lohnbestandteilen sich ein Nettobetrag zusammensetzt, ist von einer echten Nettolohnvereinbarung auszugehen, bei der, weil der Arbeitgeber grundsätzlich ein Bruttoentgelt schuldet, es dem Arbeitnehmer freisteht, auf Grund der Nettolohnvereinbarung das Bruttoentgelt zu ermitteln und einzuklagen. Verfehlt ist es, die Berechtigung des Klagebegehrens grundsätzlich auf Grund der Nettolohnvereinbarung zu überprüfen und es auf Zahlung des Bruttolohnes abzuweisen. OLG Wien 7 Ra 262/96t v. 13.04.1997, in Abänderung von ASG Wien 13 Cga 71/94v v. 18. 10. 1995 = ARD 4799/9/96.