( ABGB § 1151, § 1168, § 1170 ) Im Betreuen einer Mountain-Bike-Station gegen ein Tageshonorar von S 1.000,- liegt ein dienstnehmerähnlicher Werkvertrag. Ist der Auftragnehmer aus in seiner Sphäre eingetretenen Gründen verhindert, seine Leistung zu erbringen, kann der Auftraggeber auf jede weitere Leistung verzichten und ist nicht gehalten, für die Zeit der Verhinderung ein Honorar zu bezahlen; er ist aber verpflichtet dem mit einem Dienstwagen angereisten Auftragnehmer die Rückreise an seinen Wohnort zu ermöglichen bzw. zu bezahlen. ASG Wien 23 Cga 61/96z v. 09.10.1996, rk.