( ABGB § 1151 ) Ein Frachtführer, der nur für einen Auftraggeber fährt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben sind und er die - nicht nur theoretische - Möglichkeit hat, auch Transporte für eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob er diese Möglichkeit tatsächlich nutzt, ist nicht entscheidend. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 563/97 v. 30.09.1998. (Betriebs-Berater 1999/270, Heft 5)