( AKG § 10 Abs 2, ArbVG § 101 ) Zur Aufklärung der Frage, ob ein Arbeitnehmer „leitender Angestellter“ im Sinne des AKG ist, ist ein Verwaltungsverfahren bei der Gebietskrankenkasse durchzuführen, von dessen Ausgang es abhängt, ob der Arbeitnehmer arbeiterkammerumlagepflichtig ist oder nicht. Der ordentliche Rechtsweg ist jedenfalls diesbezüglich ausgeschlossen, je nach Ausgang des Verfahrens wird die Gebietskrankenkasse einen entsprechenden Bescheid erlassen. Für ein Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er auch weiterhin leitender Angestellter im Sinne des AKG wäre, kann dem Arbeitnehmer daher kein Rechtsschutzinteresse zugebilligt werden; zur Bekämpfung einer verschlechternden Versetzung stehen dem Arbeitnehmer die Mittel des ArbVG und die darin vorgesehenen Klagen zur Verfügung. ASG Wien 26 Cga 148/97t v. 09.09.1998, Berufung erhoben.