( ABGB § 1151 ) Hat sich ein von einem Arbeitgeber im Ausland Beschäftigter hinsichtlich Arbeitszeit und Anwesenheit an die Vorgaben des Arbeitgebers zu halten und ist es neben der Führung der Buchhaltung Aufgabe des Arbeitnehmers, im Büro des Arbeitgebers im Ausland das Telefon und den Computer zu bedienen, und wird er neben der in dieser Form gegebenen Einfügung in das Organisationsgefüge des Arbeitgebers für seine ausschließlich fremdbestimmte Tätigkeit mit monatlich abzurechnenden, als Gehältern bezeichneten Entgelten entlohnt, wobei die Anwendung des KV f. das Eisen- und Metallgewerbe vereinbart wurde, handelt es sich um einen abhängigen Dienstvertrag. OGH 9 Ob A 129/97d v. 22.10.1997, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 311/96p v. 17. 12. 1996 = ARD 4829/13/97.