( ABGB § 1429 ) Nach Erhalt einer Pauschale für vom Arbeitnehmer zu tätigende Auslagen muss der Arbeitnehmer Auslagen, die vor Erhalt der Pauschale angefallen sind, gesondert geltend machen. Geschieht dies nicht, muss er sich eine dem § 1429 ABGB vergleichbare Vermutung gefallen lassen, dass diese Auslagen bereits durch eine andere Form des Auslagenersatzes als erledigt (quittiert) anzusehen sind. OGH 8 Ob A 413/97m v. 29.01.1998.