(ABGB § 1151) Ein Schauspieler, der sich zur Übernahme einer Filmrolle verpflichtet, steht in einem Dienstverhältnis. Die Motive, die dem Abschluß eines Dienstvertrages zugrunde liegen, spielen grundsätzlich keine Rolle; daher steht das Motiv des Schauspielers zur Übernahme der männlichen Hauptrolle dann, wenn für die weibliche Hauptrolle eine bestimmte Schauspielerin verpflichtet ist, dem Abschluß des entsprechenden Dienstvertrages nicht entgegen. Hätte der Schauspieler dieses Motiv in Form einer aufschiebenden Bedingung zum Vertragsinhalt erheben wollen, hätte er diesbezüglich eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. ASG Wien 6 Cga 120/94y v. 21.02.1996, Berufung erhoben.