( ABGB § 1090 ) Bei der Errechnung des Benützungsentgelt s für eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Hausbesorger weiter benützte Dienstwohnung können nicht die zinsrechtlichen Vorschriften des MRG angewendet werden, sondern ist der ortsübliche Zins zu ermitteln. ASG Wien 4 Cga 80/94a v. 31.10.1996, rk.