(ABGB § 1002, § 1299, RAO § 17) Ein Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muß daher seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhellig herrschenden Rechtsausübung eine Prozeßführung aussichtslos ist. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung einer Rechtsfrage, für die keine gesicherte Rechtsprechung eines Höchstgerichts vorliegt, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird. OGH 7 Ob 541/94 v. 15.05.1996.