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ABGB § 1002

Betriebswichtige GesetzeARD 4772/2/96 Heft 4772 v. 3.9.1996

(ABGB § 1002) Der mit Telefondienst betraute Arbeitnehmer einer Firma oder eines Büros darf als zur Entgegennahme üblicher Mitteilungen und Bestellungen bevollmächtigt angesehen werden. OLG Wien 10 Ra 165/95 v. 25.03.1996, Revision unzulässig.

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