( ABGB § 879, AngG § 23 ) Erklärt sich ein Arbeitgeber bereit, einem Arbeitnehmer, der sein Dienstverhältnis zu lösen wünscht, eine freiwillige Abfertigung zuzugestehen und mit einer vorzeitigen Lösung einverstanden zu sein, stellt die Annahme der gegenüber einer gesetzlichen Abfertigung geringeren freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitnehmer keinen Verzicht auf zwingende Ansprüche aus dem Dienstverhältnis dar.