( § 870, § 1380 ABGB ) Der abstrakte Hinweis des Arbeitgebers darauf, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers als strafbare Handlung anzusehen ist, ist nicht als Drohung aufzufassen und der im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses abgegebene Verzicht des Arbeitnehmers auf alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesondere Abfertigungen, ist durchaus wirksam.