( § 5 Abs 1 VBG, Stmk. LVBG ) Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist auch ein außerbetriebliches Verhalten in Betracht zu ziehen. Der Entlassungsgrund kann daher auf Handlungen beruhen, die mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.