§ 23 Abs 1 dritter Satz AngG
1. Nach der stRsp des OGH ist § 23 Abs 1 dritter Satz AngG - ungeachtet seines nur auf das Aufeinanderfolgen eines Arbeiter- und eines Angestelltendienstverhältnisses abstellenden Wortlautes - auf alle Fälle unmittelbar aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse mit demselben AG anzuwenden.