( Ktn. VBG § 83 Abs 8 ) Wird im Anschluss an ein Dienstverhältnis als Turnusarzt ein Dienstverhältnis als Sekundararzt zur weiteren Fachausbildung abgeschlossen, ist die Turnusarztzeit auch dann auf die für eine Abfertigung maßgebliche Dienstzeit anzurechnen, wenn zwischen der Beendigung des Turnusarztverhältnisses und dem Beginn des Sekundararztverhältnisses einige Tage liegen, an denen der Arzt nicht beschäftigt war.