( § 51, § 25 KO, § 26 Z 2, § 29 AngG ) Die Ansprüche eines als Arbeitnehmer beschäftigten Gesellschafters auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung nach einem vorzeitigen Austritt infolge Konkurseröffnung über die Gesellschaft stellen Konkursforderungen dar, weil der Gesellschafter-Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, schon zu einem früheren Zeitpunkt auszutreten, und die Nichtausübung des vorzeitigen Austritts keine Finanzierungsentscheidung ist und daher auch nicht zu einem „Stehenlassen von Forderungen“ durch den Gesellschafter führt.