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Abberufung des Testamentsvollstreckers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 503 Heft 8 v. 15.8.2013

§ 816 ABGB:

Der Testamentsvollstrecker hat die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Der Erblasser kann ihm aber auch Verwaltungsfunktionen übertragen. Das österreichische Recht anerkennt demnach neben dem "überwachenden" auch den "verwaltenden" Testamentsvollstrecker.

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