§§ 179 f, 1503 Abs 1 ABGB idF BGBl I 15/2013:
Änderungen des zwingenden Rechts (hier: durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 15/2013) sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.