( § 9 Abs 1 BAO ) Steht hinsichtlich eines Teiles der Abgabenschuld einer GmbH die Uneinbringlichkeit nicht fest, kann der Geschäftsführer nicht zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen werden, auch wenn die Abgabenbehörde dem Geschäftsführer gegenüber insoweit keine Einbringungsmaßnahmen beabsichtigt, als sich bei der GmbH eine Konkursquote ergibt. VwGH 29.06.1999, 99/14/0117. (Bescheid aufgehoben)