( § 9 Abs 1, § 10 AlVG ) Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn er ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen; aus vorangegangenen (andere Maßnahmen betreffenden) Verfahren kann nicht auf die Erforderlichkeit einer neuen Maßnahme geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind. VwGH 26.01.2000, 99/03/0132. (Bescheid aufgehoben)