( § 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG ) Ein Arbeitsloser ist nur dann verpflichtet, sich einer Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice zu unterziehen, wenn er ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.
VwGH 26.01.2000, 98/08/0306