( § 9, § 47 Abs 4 BPGG ) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. Ergibt aber der anteilige Pflegegeldanspruch für den Sterbemonat abzüglich eines gemäß § 47 Abs 4 BPGG in diesem Monat vorschussweise gezahlten Pflegegeldes der Stufe 3 für einen Fortsetzungsberechtigten nach einem Pflegebedürftigen bereits einen negativen Saldo, ist im Rechtsmittelverfahren eine günstigere Entscheidung für den Sozialversicherungsträger nicht denkbar und damit die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. OGH 11.01.2000, 10 Ob S 353/99f .