§ 99a StVG
Nachdem mit Beschluss des LG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen bewilligt worden war, stellte er das Ansuchen um Ausgang gemäß § 99a StVG zum Zweck eines Besuches bei seiner Mutter wegen Wohnungsbeschaffung und anderem.
Der stellvertretende AL lehnte das Ansuchen wegen "fehlender persönlicher Eignung" ab und verwies darauf, dass die Mutter "hinsichtlich eines Besuches nicht erpicht sei". Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen wurde Folge gegeben und die angesprochene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Strafgefangenen an einem Tag in der Kalenderwoche bis … Ausgang in der Dauer von 10 Stunden gewährt wird: