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§ 94 DO.B

ARD 5220/16/2001 Heft 5220 v. 7.6.2001

( § 94 DO.B ) Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz „wohlerworbener Rechte“ gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zulasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern (hier: durch die Pensionsanpassungsklausel der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs - DO.B) (vgl. OGH 26. 4. 2000, 9 Ob A 110/00t , ARD 5161/8/2000). Da der vorliegende Eingriff in die Rechtsposition von Arbeitnehmern durch § 94 DO.B als maßvoll anzusehen ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zur Unterschiedlichkeit zwischen Dienstordnungs-Pensionsrecht und ASVG-Pensionsrecht und eine noch weitergehende Präzisierung, bis zu welchem Ausmaß noch von einem maßvollen grundrechtskonformen Eingriff gesprochen werden kann. OGH 20.09.2000, 9 Ob A 116/00z .

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