(§ 863 ABGB, § 26 Abs 2 Bgld. LWKG) Die in § 26 Abs 2 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz vorgesehene Genehmigung der von der Bgld. Landwirtschaftskammer beschlossenen Dienstordnung (Dienstpragmatik) durch die Bgld. Landesregierung ist lediglich ein Akt der Aufsicht, der ausschließlich im Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde (Landesregierung) und dem Selbstverwaltungskörper (Landwirtschaftskammer) ergeht. Da das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal nicht Gegenstand der Selbstverwaltung ist, haben diese keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Dementsprechend haben die von der Bgld. Landwirtschaftskammer erlassenen Dienstordnungen als solche keinen normativen Charakter gegenüber den Arbeitnehmern, sondern erlangen als Vertragsschablonen erst durch die vertragliche Unterwerfung in den einzelnen Arbeitsverträgen Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses.