( § 922 ABGB ) Der Arbeitskräfteüberlasser hat nur für eine durchschnittliche Qualifikation und für die Arbeitsbereitschaft der überlassenen Arbeitskräfte Gewähr zu leisten, nicht jedoch - unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte - für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung. Der Überlassende hat daher aus dem Titel der Gewährleistung verschuldensunabhängig nicht z.B. dafür einzustehen, dass die überlassene Arbeitskraft eines bestimmten Zeugnisses über ihre Berufsbefähigung entbehrt, sondern nur dafür, dass sie über die - durch ein solches Zeugnis zunächst indizierte - zumindest durchschnittliche berufliche Qualifikation aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht verfügt.