ABGB § 918
Ist der Gläubiger nicht Unternehmer und hat er den Rücktritt erklärt, ohne eine Nachfrist festzusetzen, so muß ihn der Schuldner, der Unternehmer ist, auf das Erfordernis der Fristsetzung hinweisen und kann dann die Erfüllung noch innerhalb angemessener Nachfrist bewirken. Die Länge der angemessenen Nachfrist bestimmt sich auch in Relation zur Dauer des Verzugs.