( § 914, § 1154 ABGB ) Weder die Inaussichtstellung einer Gehaltserhöhung, noch die Aufnahme einer solchen in einen unverbindlichen Budgetvoranschlag wird von einem redlichen Gesprächspartner als Zusage einer Entgelterhöhung verstanden. ASG Wien 01.08.2000, 20 Cga 189/99f, rk.