Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 16. 10. 2001, Rs C-429/99 (Kom/Portugal)
Portugals durch unvollständige Umsetzung der RL 90/388/EWG der Kom vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in ihrer durch die RL 96/19/EG der Kom vom 13. März 1996 geänderten Fassung. Für die Öffnung der Sprachdienste und die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldenetze wurde Portugal eine Übergangsfrist bis zum 1. Jänner 2000 eingeräumt. Portugal verzögerte auch die Marktöffnung für Rückrufdienste, die aber Mehrwertdienste und keine Sprachdienste sind.