( § 8 KStG, § 27 EStG ) Privatentnahmen eines Gesellschafters können nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden, weil Darlehensgeschäfte ohne klare Abmachungen über deren Inhalt nicht fremdüblich sind. Sie stellen nur dann eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt ist oder wenn schon bei der Zuzählung mit der Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter zu rechnen ist (vgl. VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0020, 91/14/0027, ARD 4338/18/92). Führt der Gesellschafter die - unter welchem Titel und aus welchem Motiv auch immer - entnommenen Beträge spätestens zum Jahresende wieder rück und führt er über die Entnahmen hinaus zusätzliche Mittel zu, kann der Eintritt einer Minderung des Einkommens der Gesellschaft jedenfalls ausgeschlossen werden. VwGH 26.09.2000, 98/13/0216, 98/13/0220. (Bescheide aufgehoben)