( § 8 KStG, § 22 BAO ) Vermietet ein Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, wird durch einen solchen Vorgang der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO erfüllt und ist der Abzug des angefallenen Aufwandes als Betriebsausgabe ausgeschlossen; durch eine außerbilanzmäßige Zurechnung des Aufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung wird die Gesellschaft damit aber auch nicht in ihren Rechten verletzt. VwGH 13.10.1999, 96/13/0113. (Beschwerde abgewiesen)