( § 8 InvestPrämG ) Kommt in der Rechnung als solcher in klarer Weise der Verkauf einer Ware, für deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie geltend gemacht wurde, vor Ablauf der Begünstigungsfrist von 5 Jahren zum Ausdruck, wird in der Folge auf einem Beiblatt zu der Rechnung „ergänzend“ aber der „Verkauf“ als „Einräumung eines Nutzungsrechtes“ an dieser Ware (hier: Software) angesprochen, hat dies - in Hinblick auf die Unüblichkeit einer solchen Vorgangsweise - auf den Verkauf der Ware selbst keinen Einfluss, so dass die Investitionsprämie rückgefordert werden kann. VwGH 26.05.1999, 94/13/0013. (Beschwerde abgewiesen)