(§ 8 Abs 4 StruktVG) Erfolgt die Einbringung einer Sacheinlage auf der Grundlage der Bilanz zu einem bestimmten Stichtag, sind nach § 8 Abs 4 Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG) das Einkommen und das Vermögen des einzubringenden Betriebes oder Teilbetriebes und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft so zu ermitteln, als wären der Vermögensübergang und die Auflösung des eingebrachten Betriebes oder Teilbetriebes bereits mit Ablauf des Tages erfolgt, zu dem diese Bilanz aufgestellt ist. Dabei handelt es sich nicht um eine dem Abgabepflichtigen Ermessen einräumende, sondern um eine zwingende Bestimmung. VwGH 20.01.2000, 95/15/0020. (Beschwerde abgewiesen)