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§ 260 BAO, Art III UmgrStG

ARD 5243/30/2001 Heft 5243 v. 4.9.2001

(§ 260 BAO, Art III UmgrStG) Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art III UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers. Ein an diesen gerichteter Abgabenbescheid vermag daher keine Rechtswirkungen gegenüber der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu entfalten; eine Berufung des bisherigen Betriebsinhabers ist nicht der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Ergeht der Bescheid, mit dem über die Berufung entschieden wird, an die aufnehmende Kapitalgesellschaft, wird diese erstmalig zu den im Bescheid genannten Abgaben herangezogen. Der Rechtsmittelbehörde mangelt jedoch die Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Zahlungsbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz für diese Abgaben herangezogen worden ist. VwGH 28.03.2001, 2000/13/0066. (Bescheid aufgehoben)

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