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§ 89 GOG, § 125 ZPO

ARD 5186/46/2001 Heft 5186 v. 26.1.2001

( § 89 GOG, § 125 ZPO ) Eine unrichtige Adressierung liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichts vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht hinsichtlich des Ablaufes einer Rechtsmittelfrist zulasten des Rechtsmittelwerbers. OGH 18.04.2000, 10 Ob S 93/00z .

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