( § 33 Abs 3, § 13 Abs 5 AVG ) Nach der für den Fristenlauf allgemein - somit auch für die Frist einer Berufung - maßgeblichen Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG sind die Tage des Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für den Beginn des Postenlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist. Aufgrund dieses Begriffsverständnisses wird der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absenden eines Telefax vom Postenlaufprivileg nicht erfasst.