(§ 863 ABGB, § 6 BPG) Begründet ein Arbeitgeber durch regelmäßige Gewährung bestimmter Leistungen (hier: einer Zusatzpension, eines Deputates und der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung) an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung, wird diese durch die schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. Die durch eine derartige betriebliche Übung ausgelöste Bindung des Arbeitgebers besteht dabei auch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern oder solchen, die erst später aus der schlüssigen Vereinbarung anspruchsberechtigt werden, weil sie durch den Abschluss ihrer Arbeitsverträge die im Betrieb herrschende Übung als Grundlage ihrer Arbeitsverhältnisse akzeptieren und mit Grund davon ausgehen können, dass vom Arbeitgeber regelmäßig und allgemein gewährte Vergünstigungen in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen wie allen anderen Mitarbeitern auch ihnen zukommen werden. Auch diesen Arbeitnehmern gegenüber gilt das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen (hier: einer Widerrufsklausel), so dass diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen dieselben Vergünstigen gewährt werden wie allen Arbeitnehmern. Diese Beschränkungen wirken selbst dann, wenn die Arbeitnehmer davon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese Kenntnisse aber verschaffen hätten können. ASG Wien 14.02.2001, 33 Cga 29/98w, 33 Cga 46/98w, Berufung erhoben (2. Rechtsgang im Verfahren 33 Cga 46/98w; 1. Rechtsgang siehe OGH 6. 9. 2000, 9 Ob A 159/00y , ARD 5185/34/2001, in Aufhebung von OLG Wien 23. 2. 2000, 7 Ra 340/99t, und ASG Wien 2. 7. 1999, 33 Cga 46/98w, ARD 5127/18/2000).