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§ 863, § 914 ABGB

ARD 5260/11/2001 Heft 5260 v. 9.11.2001

(§ 863, § 914 ABGB) Eine betriebliche Übung, Arbeitnehmern nach Erreichung eines bestimmten Dienstalters eine Gehaltsvorrückung zu gewähren, bringt den Willen des Arbeitgebers zum Ausdruck, sich auch für die Zukunft verpflichten zu wollen, und ist eine an alle Arbeitnehmer gerichtete Offerte, die bei Inanspruchnahme zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird.

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