( § 863 ABGB, § 10 AZG ) Die Leistung von Überstunden in Kenntnis des Arbeitgebers, ohne eine zusätzliche Handlung, die auch eine Forderung des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt, kann noch nicht als Geltendmachung von Überstundenentlohnung aufgefasst werden, weil es an der erforderlichen Eindeutigkeit des Verhaltens mangelt. Es könnte einerseits sein, dass der Arbeitnehmer kein zusätzliches Entgelt, sondern Zeitausgleich beanspruchen möchte, oder andererseits, dass er tatsächlich gar nichts geltend machen will. ASG Wien 15.06.1999, 29 Cga 19/99x, Berufung erhoben.