( § 863 ABGB ) Erklärt ein Arbeitnehmer auf den Vorschlag des Arbeitgebers betreffend geänderte Dienstzeiten ausdrücklich, dass er zuvor noch Klarheit über seine Arbeitszeit und seinen Lohn haben wolle und eine Einigung erst mit seiner Unterschrift unter die schriftliche Dienstvertragsänderung zustande kommen solle, kann der Arbeitgeber daraus, dass der Arbeitnehmer 2-mal zu den geänderten Dienstzeiten arbeitet, nicht unzweifelhaft schließen, dass der Arbeitnehmer mit einer Änderung der Arbeitszeit einverstanden sei und gleichzeitig vor einer schriftlichen Festlegung gebunden sein wolle. Eine schlüssige Vertragsänderung ist daher zu verneinen. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 14/00b, in Bestätigung von ASG Wien 23. 9. 1999, 34 Cga 220/98s, ARD 5093/11/2000, Revision unzulässig.