( § 863, § 1158 ABGB, § 4 APSG ) Gibt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Einberufung zum jugoslawischen Heer bekannt und teilt er dabei auch mit, dass in Hinblick auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland die Dauer des Heeresdienstes nicht vorhersehbar sei, kann das Verhalten des Arbeitnehmers aus der Sicht des Arbeitgebers nur dahin gehend verstanden werden, dass er aus in der Sphäre des Arbeitnehmers gelegenen Gründen das Dienstverhältnis beenden müsse, um seiner dem jugoslawischen Staat gegenüber obliegenden Verpflichtung zum Heeresdienst nachzukommen. Auch wenn daher weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer eine förmliche Kündigungserklärung ausgesprochen, der Arbeitnehmer aber endabgerechnet und die Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice gemeldet wurde, wurde das Dienstverhältnis de facto aufgelöst; diese Auflösung steht auch nicht mit den Bestimmungen des APSG im Widerspruch, weil dieses grundsätzlich nur für österreichische Staatsbürger, die ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten, gilt. OLG Wien 24.11.1999, 9 Ra 211/99m, in Bestätigung von ASG Wien 17. 2. 1999, 20 Cga 158/98w, ARD 5069/1/99, Revision zulässig.