( § 861, § 1152 ABGB ) Zwar ist ein Vertrag im Zweifel als noch nicht geschlossen anzusehen, wenn über einen von den Parteien in die Verhandlungen einbezogenen Vertragspunkt (selbst wenn es ein Nebenpunkt ist) noch keine Einigung erzielt wurde; waren sich die Vertragsparteien aber bei den Dienstvertragsverhandlungen darüber einig, die Höhe des Entgelts auf der Grundlage der noch nachzuweisenden Vordienstzeiten aus dem Kollektivvertrag zu errechnen, liegt - bei Einigung über sämtliche übrigen Vertragspunkte - bereits vor der entgültigen Errechnung der Entgelthöhe ein wirksamer Vertrag vor. OGH 27.06.2001, 9 ObA 148/01g.