( § 85 Abs 3 BAO ) Niederschriften sind aufzunehmen, wenn Anbringen mündlich vorgebracht werden. Telefonische Anbringen sind keine „mündlichen“ Anbringen und nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Dies schließt nicht aus, telefonische Mitteilungen, die in Aktenvermerken festzuhalten sind, in freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen. VwGH 01.09.1999, 99/16/0097. (Bescheid aufgehoben)