( § 303, § 307 BAO ) Auch wenn Umstände in einem Wiederaufnahmeverfahren „ursprünglich nicht ausreichend dargelegt“ worden sind, bilden sie dennoch die Sache des seinerzeitigen Wiederaufnahmeverfahrens und dürfen somit nicht nochmals in einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren als Wiederaufnahmegründe dienen. Daran ändert auch nichts, dass im Gefolge des ersten Wiederaufnahmeverfahrens die steuerlichen Auswirkungen der festgestellten Tatsachen nur im Wege einer pauschalen Schätzung erfasst wurden, im Rahmen der zweiten Wiederaufnahme hingegen eine beleggetreue Zurechnung erfolgte. VwGH 20.07.1999, 97/13/0131. (Bescheid aufgehoben)