( § 82a lit e GewO 1859 ) Ist es bei einem Arbeitgeber üblich, die Monatslöhne jeweils erst um die Mitte des Folgemonats auszuzahlen, müsste ein Arbeitnehmer, um zum Austritt berechtigt zu sein, deutlich zu erkennen geben, dass er diese betriebliche Übung nicht mehr hinzunehmen gewillt sei, sondern beabsichtige, das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden, sofern nicht innerhalb einer - wenn auch kurzen - Nachfrist Zahlung geleistet werde. OLG Wien 25.09.2000, 10 Ra 131/00h.