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§ 82 lit f GewO

ARD 5341/39/2002 Heft 5341 v. 17.9.2002

( § 82 lit f GewO ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Mittagspausen teilweise um „einige Minuten“ überzogen hat, weil er für sich und andere Mitarbeiter Getränke und Mittagessen besorgte, könnte - insbesondere ausgehend von einer bereits 2-maligen Verwarnung - einen Entlassungsgrund bilden. Im vorliegenden Fall sind aber die Ermahnungen bereits 6 Monate vor der ausgesprochenen Entlassung erfolgt und die Überschreitung der Mittagspause von 3 bis 4 Mal pro Woche im Umfang von 15 Minuten musste dem Arbeitgeber bekannt sein, so dass das rechtswidrige Verhalten als geduldet anzusehen ist, womit die Entlassung nicht gerechtfertigt ist.

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