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§ 83 lit f 2. Tatbestand GewO

ARD 5341/40/2002 Heft 5341 v. 17.9.2002

( § 83 lit f 2. Tatbestand GewO ) Weigert sich ein Mitarbeiter nach Einteilung der Mannschaft trotz 3-maliger Aufforderung durch den Arbeitgeber als Beifahrer eines Fahrers zu fungieren, mit dem er einen Monat zuvor einen Streit hatte, dokumentiert er damit die für § 82 lit f 2. Tatbestand GewO erforderliche Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit derart, dass eine nochmalige Aufforderung entbehrlich ist. Nur weil es zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Kollegen in der Vergangenheit zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, die überdies vom Arbeitnehmer selbst provoziert worden war, indem er sich geweigert hatte, entweder das für seinen Mitarbeiter als Nichtraucher unangenehme Rauchen in der Fahrerkabine zu unterlassen oder zumindest das Fenster zu öffnen, ist damit die Weigerung aus Furcht vor Auseinandersetzungen, die der Arbeitnehmer angeblich vermeiden wollte, unbegründet. Eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist ist nicht zumutbar; abgesehen von der negativen Beispielswirkung des Verhaltens des Arbeitnehmers ist im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen, dass ein personeller Engpass bestand und der Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich war. OGH 14.11.2001, 9 ObA 265/01p.

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