( § 82 lit f GewO ) Kommt ein Arbeitnehmer der Weisung, er möge sich wegen eines plötzlichen personellen Engpasses zwecks einer ihm vertrauten Aushilfstätigkeit „raschest“ im Betrieb einfinden, trotz mehrmaliger Aufforderungen und Ermahnungen sowie des Hinweises auf die besondere Dringlichkeit der Arbeiten nicht nach, liegt eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten und nicht bloß eine Ungehörigkeit des Arbeitnehmers vor. Eine Weiterbeschäftigung nach dieser 3 Stunden aufrechterhaltenen Weigerung ist unzumutbar, weil billigerweise ein weiteres Tolerieren dieses Verhaltens vom Arbeitgeber in Anbetracht der Dringlichkeit der Arbeiten nicht verlangt werden kann. Einer über die erfolgte Ermahnung hinausgehenden besonderen „ Vorwarnung “ bedarf es nicht, wenn der Verstoß besonders krass, die Verletzung der Verpflichtung offensichtlich ist und der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. OGH 23.01.2002, 9 ObA 207/01h.