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§ 82 lit f GewO

ARD 5304/13/2002 Heft 5304 v. 23.4.2002

( § 82 lit f GewO ) Ein Arbeiter kann gemäß § 82 lit f GewO u.a. dann entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat, worunter jedes pflichtwidrige, schuldhafte und erhebliche Nichteinhalten der Arbeitszeit zu verstehen ist. Hat ein Kellner gerade während der Phase des stärksten Geschäftsgangs im Keller des Lokals mit einem weiblichen Gast Geschlechtsverkehr, verstößt er offensichtlich gegen seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Die Durchführung des Geschlechtsverkehrs während der Arbeitszeit bedarf keines eigenen Verbotes des Arbeitgebers. Da die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens selbst für den Arbeitnehmer erkennbar sein musste, bedurfte es keiner Ermahnung vor Ausspruch der Entlassung. Auch wenn die Abwesenheit des Kellners lediglich 20 bis 30 Minuten dauerte, ist die Dauer des Fernbleibens als erheblich zu werten, wenn im Lokal reger Geschäftsbetrieb herrschte und die Tätigkeit des Arbeitnehmers gerade zu dieser Zeit für den Arbeitgeber dringend notwendig war. ASG Wien 29.11.2001, 3 Cga 196/00i, rk.

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