( § 82 lit f GewO ) Hat ein als Buslenker beschäftigter Arbeitnehmer unmittelbar, nachdem er bemerkte, dass seine befristete Lenkerberechtigung abgelaufen war, für eine Verlängerung derselben gesorgt, liegt zwar in der Unterlassung der rechtzeitigen Verlängerung und im Lenken eines Busses über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten ohne Lenkberechtigung allenfalls eine Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO, das für eine Entlassung geforderte Kriterium der Beharrlichkeit, das die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck kommenden, auf die Verletzung der Pflichten gerichteten Willen des Arbeitnehmers erfordert, ist jedoch nicht erfüllt. ASG Wien 21.02.2002, 25 Cga 227/01m, rk.